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ZULASSUNG

SEGWAY Der smarte Elektroroller ganz offiziell
auf deutschen Straßen

Nach einem langwierigen Zulassungsmarathon ist es geschafft. Der kultige Elektro-Roller SEGWAY darf jetzt ohne umfangreiches Ausnahmeverfahren auf deutschen Straßen fahren.

Die Verordnung über die Zulassung von „elektronischen Mobilitätshilfen“, hat am10. Juli den Bundesrat passiert. Am 24. Juli wurde diese Verordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt einen Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Damit dürfen die Straßenversionen des SEGWAY Personal Transporter (i2 und HT) ab dem 25. Juli 2009 offiziell am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.

Die bundesweite Regelung gilt für die Benutzung von Radwegen und Straßen (wenn keine Radwege vorhanden), die nicht Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sind. Formale Voraussetzungen für einen ungehinderten Fahrspaß sind ein Mofa-Führerschein sowie eine nachweisbare Haftpflichtversicherung.

In Einzelfällen wird auch die Nutzung anderer Verkehrsflächen z. B. für Stadtführungen per Ausnahmegenehmigung erlaubt.

 

Nach einem vierjährigen Behördenmarathon hat die Bundesregierung nun eine eigene Fahrzeugklasse geschaffen. Die Fahrzeugklasse läuft unter dem Begriff „elektronische Mobilitätshilfe“ kurz „eMo“ und regelt alle Vorschriften zum SEGWAY im Sinne der Straßenverkehrsordnung.

Die rechtlichen Voraussetzungen im Detail:

  • Es gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung
  • Fahren darf nur, wer mindestens einen Mofaführerschein hat
  • SEGWAYs müssen mit Licht (batteriebetrieben) und Klingel ausgestattet sein
  • Innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen SEGWAYs nur Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwege befahren. Wenn diese nicht vorhanden sind, darf auch die Straße genutzt werden.
  • Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sind nicht erlaubt
  • Gemeindestraßen und Feldwirtschaftswege dürfen befahren werden, wenn keine Radwege vorhanden sind
  • Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen ist möglichst weit rechts zu fahren.
  • SEGWAYS dürfen auf Fahrradstraßen nebeneinander fahren, ansonsten muss hintereinander gefahren werden
  • Richtungsänderungen sind durch Handzeichen anzuzeigen
  • Auf Radwegen haben Fußgänger Vorrang, Radfahrern ist das Überholen zu ermöglichen.
  • Im Einzelfall und per Ausnahmegenehmigung wird die Nutzung anderer Verkehrsflächen erlaubt. Damit würden weiterhin Stadtführungen in Fußgängerzonen ermöglicht und mobilitätseingeschränkte Menschen können den SEGWAY durchgängig nutzen.
  • Die Gesamtbreite des SEGWAY beträgt nicht mehr als 70 cm * Das Tragen eines Fahrradhelmes wird empfohlen Die Verordnung löst die Einzelregelungen der Bundesländer ab. Bundesgesetzblatt: http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&bk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%5B@attr_id=%27bgbl109s2097.pdf%27%5D

 

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